Die Richtlinie sieht weiter vor, dass in "unaufschiebbaren Fällen" durch die Behörden oder die Polizei vor Ort Fahrzeuge vom Fahrverbot ausgenommen werden können, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen ...