Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
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Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
SALVE möchte meinen 308 CDI, lang, Bj. 2002, H1, als LKW umschreiben und dazu an der C-Säule eine Trennwand einbauen. Wie finde ich hier Infos oder Rat, Dankeschön
Re: Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
Hy
Schon mal EBÄY gesucht ?
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Liebe grüße Renate und Schorsch
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Vita : 307 D Bj 78 , 209 D Bj 88, 312 D Bj 97 , 316 CDI Bj 01, 318 CDI Bj 07, 319 CDI Limited Edition Bj 15
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Re: Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
Ich hab meine Trennwand aus einem 904 Bj. 2003 sauber ausgebaut, und die steht noch hinter der Garage (bei Heilbronn), Interesse?
meiner läuft aber immer noch als LKW, (Versicherung über 1300E) leider!!
meiner läuft aber immer noch als LKW, (Versicherung über 1300E) leider!!
Grüsse Adam. W904, 416, Ex Feuerwehr, Bj 2003, Zwillingsbereifung, im umbau .
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Re: Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
Dankeschön Opa_R, wenn Du eine in ebay siehst, würde ich mich über eine Nachricht freuen.. aber jetzt setze ich erstmal auf Adixxi.
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Re: Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
hallo adam: ich habe dir geantwortet aber sehe die antwort nicht. das hört sich sehr gut an am besten rufst du mich an, weil ich bald an Heilbronn vorbeifahre mit meinem 308..
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Re: Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
Leider hat der freundliche Adam nur die Trennwand hinter der ersten Sitzreihe. Die Schwierigkeit ist, eine Trennwand für das Baujahr hinter der ZWEITEN SITZREIHE AN DER C-SÄULE IN H1-NIEDRIGVERSION zu finden. Weis jemand ob es das überhaupt gibt für den 308 CDI, BAUJAHR 2002?
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Re: Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
hallo adam, bitte melde dich telefonisch nochmal bei mir. dankeschön
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Re: Umbau 308 CDI fFensterbus lang, 2002, als LKW mit Trennwand an C-Säule
PS: Die Steuer wird für Sprinter mit über drei Sitzplätzen ab 1.1.2021 günstiger
Wichtige Änderungen bei der Kfz-Steuer
Informationen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG)
Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewic
Wichtige Änderungen bei der Kfz-Steuer
Informationen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG)
Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewic
7. KraftStÄndG vom 09.10.2020
Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht
§ 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (alt)
Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.
Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.
Zeiträume vor dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG sind von der Aufhebung nicht betroffen, d.h. es bleibt bei der bisherigen Besteuerung.
Hinweis
Die betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten automatisch einen geänderten Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG neu festgesetzt und zu viel erhobene Steuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Die Zollverwaltung ist bestrebt, die Änderung für die circa 390.000 betroffenen Fahrzeuge schnellstmöglich vorzunehmen.
§ 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (alt)
Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.
Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.
Zeiträume vor dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG sind von der Aufhebung nicht betroffen, d.h. es bleibt bei der bisherigen Besteuerung.
Hinweis
Die betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten automatisch einen geänderten Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG neu festgesetzt und zu viel erhobene Steuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Die Zollverwaltung ist bestrebt, die Änderung für die circa 390.000 betroffenen Fahrzeuge schnellstmöglich vorzunehmen.
324 M272 Bj.07 H1L2 + PRINS 162tkm (immer) noch
324 M273 Bj.08 H2L2 + PRINS 50tkm (hoffentlich) bald
319 OM642 Bj.16 im HYMER ML-I 540 mit 79,5tkm (verkauft)
324 M273 Bj.08 H2L2 + PRINS 50tkm (hoffentlich) bald
319 OM642 Bj.16 im HYMER ML-I 540 mit 79,5tkm (verkauft)