Oh, Oh, (Sprinter-)Peter, sorry, ich glaube, ich habe bei Deinen Anrufen und hier im Thread in der Hektik nicht gleich richtig geschaltet und Dir auch bezüglich
meiner eigenen Bestellung etwas unterschlagen !
In einem anderen Thread haben wir das ´SML-Thema schon mal ausführlich diskutiert und Peter (Rennsprinter) und ich haben dazu ausgeführt:
Hans hat geschrieben:... Es ist also so wie Euch auch Peter schon versichert hat,
beim Kastenwagen sind trotz AHK beim mittleren Radstand definitiv
keine SML serienmäßig, deshalb
habe ich diese per Sonderausstattung mit Code LB1 geordert !
Hier also die Auflösung, warum der oben abgebildete Kastenwagen ggf. zu Recht keine SML aufweist !
Ich habe deswegen extra soeben nochmal in meiner Auftragsbestätigung vom 26.06.2006 nachgeschaut, unter "Karosserie/Auf- und Anbauten" habe ich mit Code Q22 Anhängerkupplung Kugelkopf fest als Extra und als weitere Sonderausstattung mit Code LB1 "Seitliche Markierungsleuchten" gesondert bestellt
Rennsprinter hat geschrieben:... bei LKW-Zulassung werden die Anbauteile wie z.B. die AHK, bei der Fahrzeuglänge in Papieren nicht berücksichtigt, bei Pkw´s aber schon ! In Umkehrschluß - ein Mittlerer Kastenwagen mit AHK hat die SML nicht seriänmässig, ein Mittlerer Kombi mit AHK aber schon !
Rennsprinter hat geschrieben:Bei Lkw Zulassung zählen die Anbauteile nicht zu der Gesamtlänge. Ich habe auch nur die Elektrik für AHK bestellt und die Steckdose war hinten angebunden. Ich habe das auch wg. der 6m Grenze gemacht (Fähren, Sylt-Shuttle). Sonst wird das teuer. Bei Pkw- Zulassung, wird die AHK bei der Länge berücksichtigt.
Also Zwangscodierung nur beim Kombi > 6 m, beim Kastenwagen nicht !
Bin jetzt aber dennoch selber verwirrt, warum hat dann Arne die SML zwangsweise bei seinem "Schrumpf-Vierzigtonner" aufgedrückt bekommen (Zulassungsart ? !) und dieser Gesetzestext:
Auszug: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - B. Fahrzeuge - III. Bau- und Betriebsvorschriften
§51a Seitliche Kenntlichmachung
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm. ...