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3500kg zulässiges Gesamtgewicht...

Verfasst: 23 Jul 2018 14:44
von Flagg
Die magische Zahl für:
1. neue Führerscheinklasse B-Inhaber
2. für das übnerqueren der Leverkusener Rheinbrücke
3. Höchstgeschwindigkeit 80km/h

ärgerlicherweise steht in meinen Sprinterpapieren als zulässiges Gesamtgewicht exakt 3500kg.

Darf / dürfte mein Sohn als fast noch frischer Klasse B-Inhaber den Sprinter noch fahren oder ist für ihn bei 3499,99kg Schluß??
Darf ich damit noch über die Rheinbrücke oder nicht (gesperrt ab 3500kg zGg??
Meines Wissens gilt ab 3500kg eine Höchstgeschwindigkeit von 80km/h ausserorts. Also eigentlich für alles über 3500kg - aber für die 3500kg "glatt" auch??

Als ich aufgrund eigener Unsicherheit einen benachbarten Ordnungshüter befragte war mehr als ein Schulterzucken nicht rauszubekommen.
Wer weiß es besser und kann sein Wissen belegen?

:?: :?:

Re: 3500kg zulässiges Gesamtgewicht...

Verfasst: 23 Jul 2018 15:43
von Darth Fader
ad 1:
§6, FahrerlaubnisVerordnung hat geschrieben:Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
> https://www.buzer.de/gesetz/9545/a169147.htm

ad2:
Wikipedia hat geschrieben:Seit dem 30. November 2012 war die Brücke für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen aufgrund von Rissen in der Stahlkonstruktion gesperrt.[15] Am 3. März 2013 wurde die Tonnagebeschränkung wieder aufgehoben, da eine akute Zwischensanierung erfolgreich verlaufen war.[16] Am 16. Juni 2014 wurde die Tonnagebeschränkung wieder eingeführt, da die vorherige Zwischensanierung keinen dauerhaften Erfolg zeigte.[17] Da weiterhin täglich unerlaubt Fahrzeuge über 3,5 Tonnen die Brücke befuhren und dies die Hauptquelle für die Schäden darstellt, wurde im Herbst 2016 für knapp 5 Mio. Euro[18] eine Sperranlage eingerichtet. Diese verhindert die Zufahrt auf die Brücke für Fahrzeuge über 3,5 t und breiter als 2,3 m
ad 3:
https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/91-3-geschwindigkeit hat geschrieben:2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 km/h,
Also: 3.500 kg sind OK, 3.501 wären doof... :mrgreen:

Re: 3500kg zulässiges Gesamtgewicht...

Verfasst: 23 Jul 2018 15:53
von Vanagaudi
Ich finde deine Frage jetzt sehr akademisch, hat mich aber auf folgenden Umstand aufmerksam gemacht (Mitteilung der Stadt Bonn):
Bei Führerscheinerteilung der Klassen C1, C1E, C und CE ab 19. Januar 2013 gilt, dass keine Personenbeförderung in Fahrzeugen über 3,5 Tonnen mehr zulässig ist.

Die 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ist am 28.12.2016 in Kraft getreten:

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Klassen C1, C1E, C und CE, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden sind. Diese Klassen berechtigen nicht mehr dazu, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 Kilo, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, zu führen. Unabhängig von der Anzahl der Fahrgastplätze ist nun mindestens die Klasse D1 (Kleinbus bis 16 Fahrgastplätze) erforderlich.

Ausgenommen hiervon sind Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, anerkannten Rettungsdiensten, THW, Krankenwagen und Wohnmobile.
Das bedeutet, dass die seit dem 19. Januar 2013 neuen Führerscheininhaber der Klassen C1, C1E, C und CE keine bestuhlten Sprinter über 3,5t mehr führen dürfen.

Aber ich denke, das dies nicht stimmen kann. Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr bestimmt im § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen, dass mit Klasse C1 Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) geführt werden dürfen.


Das führt mich zurück auf deine Frage, .... die inzwischen beantwortet wurde :D