Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

Mercedes Sprinter 2 (Typ NCV3, Baumuster W906) & VW Crafter 1 - ab 2006 bis 2017 bzw. 2018
slaven
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#16 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

der.harleyman hat geschrieben: 13 Jul 2022 18:37 Im Absatz 6 findest Du dann den klaren Hinweis, dass der Fernscheinwerfer nach ECE
R98 oder 112 geprüft sein muss. Diese Nummer muss lesbar an der Leuchte sein.
Die Montage von Fernscheinwerfern ist nur paarweise zulässig. Willst Du also eine
sehr lange / durchgehende Lichtleiste / Light Bar montieren, so muss diese das R112-
Zeichen 2x aufführen. Seriöse Anbieter werden dies in Ihrer Beschreibung auch so angeben.
Zu diesem Punkt hatte ich noch einen ganz interessanten Austausch. Tatsächlich findet sich in der offenbar R112 kein Hinweis darauf, dass eine Light Bar, die als "zwei Scheinwerfer" gelten soll, auch zwei ECE R112 Kennzeichnung tragen muss oder kann. Im Gegenteil scheint die R112 das gar nicht herzugeben.

In Absatz 4.2.2.7. steht eigentlich sogar explizit das Gegenteil von einer solchen doppelten Zertifizierung drin "bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.2.1.2 in der Nähe des Kreises, in dem sich der Buchstabe „E“ befindet. Bei zusammengebauten oder ineinander gebauten Fernscheinwerfern ist der Gesamtwert für die maximale Lichtstärke der Fernscheinwerfer, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, anzugeben."

Die Regelungen, was als eine oder als zwei Leuchten gewertet wird, kommt ja eigentlich tatsächlich erst durch die bereits diskutierten Absätze in der R48 zustande.
der.harleyman hat geschrieben: 13 Jul 2022 18:37
Hier der Xenon-Scheinwerfer 906 Mopf:
aaaab.JPG
Hier gilt folgende Rechnung:
37,5 Hella Luminator Zusatz
37,5 + Hella Luminator Zusatz
20 + Xenon Serie MB 906
20 + Xenon Serie MB 906
--------------------------------------
115 = Referenzzahl zu hoch!
Da hab ich für die Nachwelt auch mal kurz an meinen Bi-Xenons (Vor-Mopf von 2013 auch 906) geguckt. Die sind auch von Hella, haben aber eine Referenzzahl von 25 eingeprägt! Den Aufkleber habe ich leider nicht auf die Schnelle gefunden. Der klebt offenbar so am Lampenmodul, dass man den gesamten Scheinwerfer ausbauen müsste. Ich sehe nur einen kleinen Teil des Stickers - da kommt man leider nicht dran. Nur damit nicht irgendwer einfach den Wert von 20 für die Bi-Xenons annimmt. Gibt offenbar auch noch 25er...
IMG_0047.jpg
IMG_0048.jpg
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#17 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

Ich habe mich heute noch mal mit der 400-mm-Regelung aus der ECE R48 beschäftigt und will meine Erkenntnis noch kurz teilen - wie immer ohne Gewähr.

In ECE R48 Absatz 5.7.2.4. steht ja: "Zwei Leuchten oder eine gerade Zahl von Leuchten in Form eines Bands oder Streifens werden symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet und erstrecken sich auf beiden Seiten mindestens bis 0,4 m an den äußersten Punkt des Fahrzeugs heran; die Länge muss mindestens 0,8 m betragen; für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes liegen. die Lichtaustrittsfläche darf aus nebeneinander liegenden getrennten Bauteilen bestehen, sofern die Lichtaustrittsflächen der Einzelleuchten auf eine Querebene projiziert den Vorschriften nach Absatz 5.7.2.1 entsprechen."

Als ich das heute bei mir messen wollte, habe ich mich gefragt: Was ist eigentlich die Bezugsebene für diesen äußersten Punkt? Ist ja pragmatisch gesehen einfach: Das wäre die Ausbeulung des Blinkers im Außenspiegel. Wenn man das aber so wäre, müsste man schon 1,5 m LED-Lightbar auf dem Dach haben, um die 400 mm Abstand nicht zu überschreiten. Ich bin dann noch mal auf die Suche gegangen und habe in der ECE R48 noch Folgendes gefunden, was dafür spricht, dass die Seitenspiegel nicht den "äußersten Punkt" bilden:

Absatz 2.14: "„Äußerster Punkt der Gesamtbreite“ auf jeder Seite des Fahrzeugs ist der äußerste Punkt auf der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehende Teile unberücksichtigt bleiben:"

Dann kommen die interessanten "Ausschlüsse":
  • 2.14.3 Einrichtungen für indirekte Sicht (für mich = Spiegel)
    2.14.4 seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten
Beim 906 dürfte die breiteste Stelle damit also ungefähr an der rundumlaufende Beplankung erreicht sein.

Viele Grüße!

PS: Ich hoffe niemand stört sich hier an meinen Selbstgesprächen. :mrgreen:
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#18 

Beitrag von Chr1stoph »

Einrichtungen für indirekte Sicht sind Spiegel
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#19 

Beitrag von hymeraner »

... oder eben auch Kameras heutzutage. Deshalb schreiben die das wahrscheinlich so verallgemeinert/verklausuliert.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#20 

Beitrag von hljube »

Spiegel / Ladung (Dachträger, Seitenleitern etc.) zählten noch nie zur Fahrzeugbreite, außer es geht um die Straßenschilder bezüglich Breiteneinschränkung z.B. in BAB Baustellen... dann nämlich schon.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#21 

Beitrag von Exilaltbier »

Schlafverbreiterungen oder die seitliche Stellage für Glasscheiben?!
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#22 

Beitrag von f54 »

nein.
2015 W906 316 4x4 Kombi L2H1 ZG3 5G mit einmal alles. Ferner: 245/75R16 (BFG AT), HA: 4,182, Lazer LED

Biete: fast komplette Dachklima für den 906
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#23 

Beitrag von f54 »

slaven hat geschrieben: 17 Jul 2022 12:53 Ich habe mich heute noch mal mit der 400-mm-Regelung aus der ECE R48 beschäftigt und will meine Erkenntnis noch kurz teilen - wie immer ohne Gewähr.

In ECE R48 Absatz 5.7.2.4. steht ja: "Zwei Leuchten oder eine gerade Zahl von Leuchten in Form eines Bands oder Streifens werden symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet und erstrecken sich auf beiden Seiten mindestens bis 0,4 m an den äußersten Punkt des Fahrzeugs heran; die Länge muss mindestens 0,8 m betragen; für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes liegen. die Lichtaustrittsfläche darf aus nebeneinander liegenden getrennten Bauteilen bestehen, sofern die Lichtaustrittsflächen der Einzelleuchten auf eine Querebene projiziert den Vorschriften nach Absatz 5.7.2.1 entsprechen."

Als ich das heute bei mir messen wollte, habe ich mich gefragt: Was ist eigentlich die Bezugsebene für diesen äußersten Punkt? Ist ja pragmatisch gesehen einfach: Das wäre die Ausbeulung des Blinkers im Außenspiegel. Wenn man das aber so wäre, müsste man schon 1,5 m LED-Lightbar auf dem Dach haben, um die 400 mm Abstand nicht zu überschreiten. Ich bin dann noch mal auf die Suche gegangen und habe in der ECE R48 noch Folgendes gefunden, was dafür spricht, dass die Seitenspiegel nicht den "äußersten Punkt" bilden:

Absatz 2.14: "„Äußerster Punkt der Gesamtbreite“ auf jeder Seite des Fahrzeugs ist der äußerste Punkt auf der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehende Teile unberücksichtigt bleiben:"

Dann kommen die interessanten "Ausschlüsse":
  • 2.14.3 Einrichtungen für indirekte Sicht (für mich = Spiegel)
    2.14.4 seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten
Beim 906 dürfte die breiteste Stelle damit also ungefähr an der rundumlaufende Beplankung erreicht sein.

Viele Grüße!

PS: Ich hoffe niemand stört sich hier an meinen Selbstgesprächen. :mrgreen:
völlig egal wie breit das fehrzeug ist. hauptsache min 40cm jenseits der fahrzeugmitte wird geleuchtet. min 80cm muss der scheinwerfer breit sein.

fragt sich wie breit darf er max breit sein.

ich hab eine lazer linear 36 double auf dem dach. mit zwei prüfzeichen. jeweils links und rechts. gekoppelt über canbus mit fernlichtsignal. tüv approvend aber nicht eingetragen. warum auch.
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Re: Zusatz-Fernscheinwerfer - "Interpretationshilfe"

#24 

Beitrag von slaven »

 Themenstarter

f54 hat geschrieben: 18 Jul 2022 11:29 völlig egal wie breit das fehrzeug ist. hauptsache min 40cm jenseits der fahrzeugmitte wird geleuchtet. min 80cm muss der scheinwerfer breit sein.

fragt sich wie breit darf er max breit sein.
Da widerspricht dir aber der Text der ECE R48. Hier geht es nicht um den Abstand von der Mitte des Fahrzeugs zum Ende der Lampe (also die halbe Länge der LED-Lampe), sondern den Abstand zwischen den Lampenenden (auf der linken oder rechten äußeren Seite der beleuchteten Fläche) und dem breitesten äußeren Punkt des Fahrzeugs.

Hier auf der zweiten Seite in dem linken Bild gut visualisiert: https://www.ullsteinconcepts.com/ullste ... ngen_1.pdf
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