Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Betrifft: Unklare Rechtslage bezüglich eines Mercedes Sprinter mit 4.600 Kg zulässigen Gesamtgewicht und PKW – Zulassung.
Ich besitze einen Mercedes Sprinter mit den oben genannten Eigenschaften. Meines Wissens hat das Fahrzeug nach der EG – Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 98/14/EG eine europäische Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt erhalten. Das Fahrzeug ist somit als PKW in den Fahrzeugpapieren eingetragen und zugelassen worden, obwohl es gegen die deutsche StVZO verstößt und eine PKW – Zulassung aufgrund des hohen Gesamtgewichts nicht möglich gewesen wäre.
Im Juli 2003 hat das Bayerische Oberste Landesgericht einen Fahrer eines solchen Fahrzeugtyps zu einer empfindlichen Strafe verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es: Das Fahrzeug würde gegen die in der StVZO festgehaltene Gesamtmasse für PKW von 2800 Kg verstoßen, und wäre somit entgegen der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren als LKW zu werten. Als Folge wurde der Fahrer verurteilt, da er laut StVO gegen die für LKW mit mehr als 3500 Kg Gesamtgewicht geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, verstoßen habe.
Dieses Urteil wurde hier in diesem Forum ja auch schon mehrfach besprochen.
Der Innenminister des Landes Nordrhein – Westfalen hat jetzt, wie aus den Medien zu entnehmen war, die „Jagd“ auf solche Fahrzeuge eröffnet. Die Polizeidienststellen des Landes wurden angewiesen solche Fahrzeuge rigoros zu überprüfen und etwaige Verkehrsverstöße mit entsprechenden Anzeigen zu verfolgen. Dies geschieht auf zwei Arten.
1. Die Einhaltung der Geschwindigkeit von 80 km/h wird streng überwacht.
2. Es werden Anzeigen geschrieben mit der Argumentation, dass die Betriebserlaubnis aufgrund der „fehlerhaften“ PKW Eintragung im Fahrzeugschein erloschen sei.
Die Basis für die eben erwähnte Vorgehensweise stellt das Urteil aus Bayern dar, wo mir auch schon erklärt wurde, dass das die jetzt gültige Rechtslage wäre.
Eine Frechheit….grundsätzliche Urteile werden immer noch in Karlsruhe entschieden und nicht in Bayern.
Für mich stellt sich die Frage ob dieses Verhalten der Ordnungsbehörden überhaupt noch rechtsmäßig ist, und ich verliere allmählich meinen Glauben an diesen Rechtsstaat.
Welches Gesetz findet denn nun für dieses Fahrzeug seine Anwendung?
Kann es denn überhaupt möglich sein, dass für die Zulassung und Erteilung der Betriebserlaubnis ein EU-Gesetz seine Anwendung findet, der Betrieb eines solchen Fahrzeugs jedoch weiterhin den nationalen Gesetzen unterliegt (StVZO)?
Wohlgemerkt eines nationalen Gesetzes, dass weder die Zulassung noch die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs vorsieht.
Interessant wäre auch zu wissen, wie denn z.B. ein Bürger eines anderen EU Mitgliedstaates behandelt werden würde, der ordnungsgemäß mit seinem, z.B. in Paris zugelassen Sprinter, über deutsche Autobahnen fährt. Er muss sich an die geltenden Vorschriften der StVO halten, die er bei z.B. 130 km/h mit einem PKW auch einhält. Man kann ihm aber mit Sicherheit nicht erklären, dass er gegen die StVZO verstößt, die für ihn ja gar keine Anwendung findet und die er wahrscheinlich nicht einmal kennt.
Die Richtlinie 70/156/EWG sollte doch der Rechtsangleichung der einzelnen Mitgliedsstaaten dienen und müsste doch dementsprechend der nationalen Gesetzeslage übergeordnet sein.
Wichtig !!!!!!
Mir geht es hier nicht darum die Diskussion um eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Kleintransporter neu zu entfachen, sondern ausschließlich darum ob ein solches Verhalten der Ordnungsbehörden in einem Rechtsstaat überhaupt noch seine gesetzliche Grundlage hat.
In diesem Fall scheint sich die Exekutive zum Handlanger der Judikative zu machen und beide zusammen verstoßen gegen die Legislative.
Mein Rechtsempfinden ist jedenfalls erheblich gestört.
Gruß
Christian
Ich besitze einen Mercedes Sprinter mit den oben genannten Eigenschaften. Meines Wissens hat das Fahrzeug nach der EG – Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 98/14/EG eine europäische Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt erhalten. Das Fahrzeug ist somit als PKW in den Fahrzeugpapieren eingetragen und zugelassen worden, obwohl es gegen die deutsche StVZO verstößt und eine PKW – Zulassung aufgrund des hohen Gesamtgewichts nicht möglich gewesen wäre.
Im Juli 2003 hat das Bayerische Oberste Landesgericht einen Fahrer eines solchen Fahrzeugtyps zu einer empfindlichen Strafe verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es: Das Fahrzeug würde gegen die in der StVZO festgehaltene Gesamtmasse für PKW von 2800 Kg verstoßen, und wäre somit entgegen der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren als LKW zu werten. Als Folge wurde der Fahrer verurteilt, da er laut StVO gegen die für LKW mit mehr als 3500 Kg Gesamtgewicht geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, verstoßen habe.
Dieses Urteil wurde hier in diesem Forum ja auch schon mehrfach besprochen.
Der Innenminister des Landes Nordrhein – Westfalen hat jetzt, wie aus den Medien zu entnehmen war, die „Jagd“ auf solche Fahrzeuge eröffnet. Die Polizeidienststellen des Landes wurden angewiesen solche Fahrzeuge rigoros zu überprüfen und etwaige Verkehrsverstöße mit entsprechenden Anzeigen zu verfolgen. Dies geschieht auf zwei Arten.
1. Die Einhaltung der Geschwindigkeit von 80 km/h wird streng überwacht.
2. Es werden Anzeigen geschrieben mit der Argumentation, dass die Betriebserlaubnis aufgrund der „fehlerhaften“ PKW Eintragung im Fahrzeugschein erloschen sei.
Die Basis für die eben erwähnte Vorgehensweise stellt das Urteil aus Bayern dar, wo mir auch schon erklärt wurde, dass das die jetzt gültige Rechtslage wäre.
Eine Frechheit….grundsätzliche Urteile werden immer noch in Karlsruhe entschieden und nicht in Bayern.
Für mich stellt sich die Frage ob dieses Verhalten der Ordnungsbehörden überhaupt noch rechtsmäßig ist, und ich verliere allmählich meinen Glauben an diesen Rechtsstaat.
Welches Gesetz findet denn nun für dieses Fahrzeug seine Anwendung?
Kann es denn überhaupt möglich sein, dass für die Zulassung und Erteilung der Betriebserlaubnis ein EU-Gesetz seine Anwendung findet, der Betrieb eines solchen Fahrzeugs jedoch weiterhin den nationalen Gesetzen unterliegt (StVZO)?
Wohlgemerkt eines nationalen Gesetzes, dass weder die Zulassung noch die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs vorsieht.
Interessant wäre auch zu wissen, wie denn z.B. ein Bürger eines anderen EU Mitgliedstaates behandelt werden würde, der ordnungsgemäß mit seinem, z.B. in Paris zugelassen Sprinter, über deutsche Autobahnen fährt. Er muss sich an die geltenden Vorschriften der StVO halten, die er bei z.B. 130 km/h mit einem PKW auch einhält. Man kann ihm aber mit Sicherheit nicht erklären, dass er gegen die StVZO verstößt, die für ihn ja gar keine Anwendung findet und die er wahrscheinlich nicht einmal kennt.
Die Richtlinie 70/156/EWG sollte doch der Rechtsangleichung der einzelnen Mitgliedsstaaten dienen und müsste doch dementsprechend der nationalen Gesetzeslage übergeordnet sein.
Wichtig !!!!!!
Mir geht es hier nicht darum die Diskussion um eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Kleintransporter neu zu entfachen, sondern ausschließlich darum ob ein solches Verhalten der Ordnungsbehörden in einem Rechtsstaat überhaupt noch seine gesetzliche Grundlage hat.
In diesem Fall scheint sich die Exekutive zum Handlanger der Judikative zu machen und beide zusammen verstoßen gegen die Legislative.
Mein Rechtsempfinden ist jedenfalls erheblich gestört.
Gruß
Christian
Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Hallo BIGBLOCK (den hätt ich auch gern im Sprinter,
),
Vermutlich lesen nicht so viele Anwälte dieses Forum, deswegen trau ich mich auch als Nichtjurist, meine bescheidenen Vermutungen zu diesem Thema zu äussern.
Deinem Pariser Sprinter würde vermutlich entgegnet werden, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Fakt ist wohl auch, dass unsere EG Regulierungsheimer vor lauter Gefasel immer Jahre brauchen, bis ein Gesetz mit allen Konsequenzen, die es auf andere Gesetze und nationale Regelungen hat, konsequent formuliert ist. Da entstehen dann solche rechtlichen Grauzonen die von der einen Vorschrift noch nicht und von der Anderen nicht mehr abgedeckt werden.
Anderererseits ist es für unsereiner aber auch üblich, genau diese Grauzonen zu nutzen, um Regelungen möglichst weit zu dehnen. Ich weiß nicht, für welche Zwecke du deinen 416 nutzt (oder hast du keinen 416 und die Frage ist rein theoretisch?)Aber eigentlich kommen da nur ein schweres Wohnmobil oder gewerbliche Zwecke in Frage. In beiden Fällen sagt mir mein Rechtsempfinden, dass, ganz unabhängig von irgendwelchen Vorschriften, spätestens bei Doppelreifen mit einem PKW nicht mehr viel Ähnlichkeit besteht. Eigentlich sollte jedem klar sein, dass ein 416 als PKW eine versehentliche Gesetzeslücke darstellt, bei der es niemanden verwundern sollte, wenn sie geschlossen wird. Ich weiß nicht, ob man den neuen 616 auch als PKW bekommt, aber wo soll denn da die Grenze sein, wenn nicht bei den allgemein üblichen 3,5t, die ja schon eine Erweiterung zu den früheren 2,8t in Deutschland darstellen.
Du willst ja die Tempolimithematik hier nicht nochmal aufkochen, find ich auch gut so, aber du stimmst mir hoffentlich zu dass ein 416 mit Tempo 165 ein größeres Sicherheitsrisiko darstellt als ein 316.
Ich mach mich drauf gefasst, jetzt mit Zorn, Hohn und Katzenscheiße beschmissen zu werden, aber das ist meine Meinung.
Thomas

Vermutlich lesen nicht so viele Anwälte dieses Forum, deswegen trau ich mich auch als Nichtjurist, meine bescheidenen Vermutungen zu diesem Thema zu äussern.
Deinem Pariser Sprinter würde vermutlich entgegnet werden, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Fakt ist wohl auch, dass unsere EG Regulierungsheimer vor lauter Gefasel immer Jahre brauchen, bis ein Gesetz mit allen Konsequenzen, die es auf andere Gesetze und nationale Regelungen hat, konsequent formuliert ist. Da entstehen dann solche rechtlichen Grauzonen die von der einen Vorschrift noch nicht und von der Anderen nicht mehr abgedeckt werden.
Anderererseits ist es für unsereiner aber auch üblich, genau diese Grauzonen zu nutzen, um Regelungen möglichst weit zu dehnen. Ich weiß nicht, für welche Zwecke du deinen 416 nutzt (oder hast du keinen 416 und die Frage ist rein theoretisch?)Aber eigentlich kommen da nur ein schweres Wohnmobil oder gewerbliche Zwecke in Frage. In beiden Fällen sagt mir mein Rechtsempfinden, dass, ganz unabhängig von irgendwelchen Vorschriften, spätestens bei Doppelreifen mit einem PKW nicht mehr viel Ähnlichkeit besteht. Eigentlich sollte jedem klar sein, dass ein 416 als PKW eine versehentliche Gesetzeslücke darstellt, bei der es niemanden verwundern sollte, wenn sie geschlossen wird. Ich weiß nicht, ob man den neuen 616 auch als PKW bekommt, aber wo soll denn da die Grenze sein, wenn nicht bei den allgemein üblichen 3,5t, die ja schon eine Erweiterung zu den früheren 2,8t in Deutschland darstellen.
Du willst ja die Tempolimithematik hier nicht nochmal aufkochen, find ich auch gut so, aber du stimmst mir hoffentlich zu dass ein 416 mit Tempo 165 ein größeres Sicherheitsrisiko darstellt als ein 316.
Ich mach mich drauf gefasst, jetzt mit Zorn, Hohn und Katzenscheiße beschmissen zu werden, aber das ist meine Meinung.
Thomas
Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Der 416 als PKW Kombi ist genau das Ausnutzen einer solchen Lücke. Die soll jetzt offensichtlich geschlossen werden. Denn, wenn ich mich recht erinnere, wird in dem Urteil von über 3,5 T gesprochen.
Und eben, ein 416 lang und hoch, hinten ohne Bestuhlung hat nun wirklich nicht mehr viel von einem Pkw.
dm
Und eben, ein 416 lang und hoch, hinten ohne Bestuhlung hat nun wirklich nicht mehr viel von einem Pkw.
dm
Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Hallo Thomas, hallo dm,
die Richtlinie 70/156/EWG kennt überhaupt keine Grenzwerte für PKW.
Theoretisch könnte man auch einen Mercedes Actros als PKW zulassen, sobald er die in der Richtlinie festgeschriebenen Vorgaben einhält.
Ich benutze den 416 sowohl gewerblich, als auch privat für mein sehr platzraubenes Hobby.
Der EU-Gesetzgeber sieht die gewerbliche Nutzung ja auch ausdrücklich vor. In der oben genannten Richtlinie fällt das Auto in die Klasse M1 / Personenkraftwagen. Dort ist aufgeschlüsselt was alles als PKW anzusehen ist.
Schräghecklimousinen, Kombis, Coupes und songenannte Mehrzweckkraftfahrzeuge.
Zitat: " Mehrzweckkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge die wahlweise zur Beförderung von Personen oder Gütern benutzt werden können."
Vom Ausnutzen einer Gesetzeslücke kann hier also gar keine Rede sein, vielmehr hat sich die wahrscheinlich gültige Rechtslage offensichtlich noch nicht bis zu unseren Ordnungskräften durchgesprochen, oder es wird versucht hier einen nationalen Alleingang zu wagen.
So wird das nie was mit der europäischen Einheit.
Die Tempoproblematik besteht in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU ohnehin nicht. Denn entweder haben die Mitgliedsländer ein Straßennetz, welches hohe Geschwindigkeiten aufgrund des schlechten Zustands nicht zulässt, oder es besteht ein generelles Tempolimit auf Autobahnen von 120-130 km/h.
Der 416 hat eine Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h und die sind im unbeladenen Zustand auch problemlos zu fahren, denn dann unterscheidet er sich nicht nennenswert von einem 316.
Würden sich alle Fahrer an den §1 der StVO halten, gäbe es ebenfalls keine Probleme. Man muß die Fahrweise eben immer den Verhältnissen anpassen und sich so verhalten, dass niemand gefährdet wird.
Bei voller Beladung ist halt bei 100 km/h Schluß !!!
Mein Dicker hat jetzt 210.000 Kilometer gelaufen, und das ohne Dellen, Kratzer oder Unfälle.
Letztens überholte mich ein Reisebus mit 110 Km/h. Die Besonderheit dieses Fahrzeugs war, dass er hinten zwei Achsen hatte, also die extralange Version. Dahinter zog er noch einen Gepäckanhänger mit Tandemachse (auch nicht gerade klein) und das ganze Gespann (ca. 15m lang) war hochoffiziell auf 100 km/h zugelassen.
Da fühlte ich mich (brav mit 80 unterwegs), doch leicht versch.....
Gruß
Christian
die Richtlinie 70/156/EWG kennt überhaupt keine Grenzwerte für PKW.
Theoretisch könnte man auch einen Mercedes Actros als PKW zulassen, sobald er die in der Richtlinie festgeschriebenen Vorgaben einhält.
Ich benutze den 416 sowohl gewerblich, als auch privat für mein sehr platzraubenes Hobby.
Der EU-Gesetzgeber sieht die gewerbliche Nutzung ja auch ausdrücklich vor. In der oben genannten Richtlinie fällt das Auto in die Klasse M1 / Personenkraftwagen. Dort ist aufgeschlüsselt was alles als PKW anzusehen ist.
Schräghecklimousinen, Kombis, Coupes und songenannte Mehrzweckkraftfahrzeuge.
Zitat: " Mehrzweckkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge die wahlweise zur Beförderung von Personen oder Gütern benutzt werden können."
Vom Ausnutzen einer Gesetzeslücke kann hier also gar keine Rede sein, vielmehr hat sich die wahrscheinlich gültige Rechtslage offensichtlich noch nicht bis zu unseren Ordnungskräften durchgesprochen, oder es wird versucht hier einen nationalen Alleingang zu wagen.
So wird das nie was mit der europäischen Einheit.
Die Tempoproblematik besteht in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU ohnehin nicht. Denn entweder haben die Mitgliedsländer ein Straßennetz, welches hohe Geschwindigkeiten aufgrund des schlechten Zustands nicht zulässt, oder es besteht ein generelles Tempolimit auf Autobahnen von 120-130 km/h.
Der 416 hat eine Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h und die sind im unbeladenen Zustand auch problemlos zu fahren, denn dann unterscheidet er sich nicht nennenswert von einem 316.
Würden sich alle Fahrer an den §1 der StVO halten, gäbe es ebenfalls keine Probleme. Man muß die Fahrweise eben immer den Verhältnissen anpassen und sich so verhalten, dass niemand gefährdet wird.
Bei voller Beladung ist halt bei 100 km/h Schluß !!!
Mein Dicker hat jetzt 210.000 Kilometer gelaufen, und das ohne Dellen, Kratzer oder Unfälle.
Letztens überholte mich ein Reisebus mit 110 Km/h. Die Besonderheit dieses Fahrzeugs war, dass er hinten zwei Achsen hatte, also die extralange Version. Dahinter zog er noch einen Gepäckanhänger mit Tandemachse (auch nicht gerade klein) und das ganze Gespann (ca. 15m lang) war hochoffiziell auf 100 km/h zugelassen.
Da fühlte ich mich (brav mit 80 unterwegs), doch leicht versch.....
Gruß
Christian
Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Gesetzeslücke heißt ja eben, dass es vollkommen legal ist, so aber (wahrscheinlich) nie geplant war.
Und wenn man die dann ausnützt ist man halt schlauer als andere.
Wenn die dann geschlossen wird muß auch dieses dann natürlich im Rahmen der Legalität passieren. Ob dieses mit dem Urteil des Baerischen Gerichts schon so ist, kann ich nicht beurteilen.
Traurig ist nur. dass das (wie immer) auf dem Rücken des kleinen Mannes, hier des Fahrers passiert.
dm
Und wenn man die dann ausnützt ist man halt schlauer als andere.
Wenn die dann geschlossen wird muß auch dieses dann natürlich im Rahmen der Legalität passieren. Ob dieses mit dem Urteil des Baerischen Gerichts schon so ist, kann ich nicht beurteilen.
Traurig ist nur. dass das (wie immer) auf dem Rücken des kleinen Mannes, hier des Fahrers passiert.
dm
Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Tach,
also muß euch leider sagen dass ihr mit einem 416 keine 180 km/h fahren dürft sondern nur 80.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Im Klartext, alles was mehr als 3,5 t darf nur 80 km/h fahren. Wenn dann ein TÜV-Prüfer trotzdem als PKW einträgt ist es noch lange nicht legal ! Der bekannte Fall dass ein 416 mit 160 km/h geblitzt wurde drehte sich ja genau darum. Endergbnis war, es ist nicht legal und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber dennoch konnte die Geldstrafe die den Fahrer erwartet hat vor Gericht runter gesetzt werden. Aber legal ist er noch immer nicht...
also muß euch leider sagen dass ihr mit einem 416 keine 180 km/h fahren dürft sondern nur 80.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Im Klartext, alles was mehr als 3,5 t darf nur 80 km/h fahren. Wenn dann ein TÜV-Prüfer trotzdem als PKW einträgt ist es noch lange nicht legal ! Der bekannte Fall dass ein 416 mit 160 km/h geblitzt wurde drehte sich ja genau darum. Endergbnis war, es ist nicht legal und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber dennoch konnte die Geldstrafe die den Fahrer erwartet hat vor Gericht runter gesetzt werden. Aber legal ist er noch immer nicht...
Tschau Ludo19 / frank
www.ludo19.de
www.eisdielenposer.de
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Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Ludo19, da muss ich dich jetzt leider enttäuschen. Wenn alles so einfach wäre wie du es darstellst wäre die Welt ein Stückchen schöner. Aber leider ist die Welt des Rechts etwas komplizierter, als den §3 StVO abzuschreiben.
Denn: hier hat sich ja nicht irgendein TüV-Prüfer für ein Einzelstück vertan/verschieben sondern Daimler Chrysler hat eine EU-Betriebserlaubnis für eine ganze Serie beantragt und diese auch vom Kraftfahrbundesamt bekommen. Und zwar in Übereinstimmung mit geltendem EU-Recht.
Und auch in vollem Bewußtsein, dass es diese Lücke gibt. Denn 4,6 Tonner die schnell fahren dürfen verkaufen sich gut.
Und irgendwann fiel halt auf, dass das so wohl nicht geplant war. Mit schweren PKW über 2,8 Tonnen waren nämlich 8 Zylinder S-Klassen gemeint. Die sollten so schnell fahren können wie sie wollen. Nicht popelige Japan-Geländewagen und schon gar keine Transporter.
Und die nutzen jetzt diese Regelung aus. Die einen für die Steuer, die anderen um über 80 zu fahren.
Achso, ich habe bewusst über 2,8 Tonnen geschrieben weil als der §3 StvO geschrieben wurde eben diese 2,8 T galten.
Jetzt sind es 3,5 Tonnen, selbst 12 Zylinder S-Klassen brauchen diese Ausnahme nicht und jetzt wird versucht die Lücke zu schließen.
dm
Denn: hier hat sich ja nicht irgendein TüV-Prüfer für ein Einzelstück vertan/verschieben sondern Daimler Chrysler hat eine EU-Betriebserlaubnis für eine ganze Serie beantragt und diese auch vom Kraftfahrbundesamt bekommen. Und zwar in Übereinstimmung mit geltendem EU-Recht.
Und auch in vollem Bewußtsein, dass es diese Lücke gibt. Denn 4,6 Tonner die schnell fahren dürfen verkaufen sich gut.
Und irgendwann fiel halt auf, dass das so wohl nicht geplant war. Mit schweren PKW über 2,8 Tonnen waren nämlich 8 Zylinder S-Klassen gemeint. Die sollten so schnell fahren können wie sie wollen. Nicht popelige Japan-Geländewagen und schon gar keine Transporter.
Und die nutzen jetzt diese Regelung aus. Die einen für die Steuer, die anderen um über 80 zu fahren.
Achso, ich habe bewusst über 2,8 Tonnen geschrieben weil als der §3 StvO geschrieben wurde eben diese 2,8 T galten.
Jetzt sind es 3,5 Tonnen, selbst 12 Zylinder S-Klassen brauchen diese Ausnahme nicht und jetzt wird versucht die Lücke zu schließen.
dm
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- Wird so langsam nervig
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Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
als erstes: auch ich bin kein jurist. muss mich nur hin und wieder mit dieser unlogischen fachrichtung beschäftigen und habe daher einige der gedankenmuster kennengelernt.
und nun zu einzelnen punkten:
a) die aussage von ludo19 ("also muß euch leider sagen dass ihr mit einem 416 keine 180 km/h fahren dürft sondern nur 80.") halte ich für falsch. denn in dem von ihm zitierten (3) a steht es ja eindeutig: "für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, ...". danach dürfen pkw auch über 3,5 t schneller als 80 fahren. und da der sprinter 416 als pkw zugelassen werden kann, gelten für ihn laut StVO die geschwindigkeitsbeschränkungen nicht.
b) ich gebe dieter (dm) recht, dass mit der zulassung des sprinter als pkw bewusst eine gesetzeslücke genutzt wurde. bei gesetzen zählt jedoch nicht immer nur das, was im text steht: in streitfällen wird immer geschaut, was der gesetzgeber mit dem gesetz erreichen wollte. und das war im falle der eu eben nicht, lastwagen und transporter mit unbegrenzter geschwindigkeit über deutschlands straßen fahren zu lassen. wer eine solche gesetzeslücke ausnutzt (bewusst!) handelt zwar grundsätzlich legal, muss aber damit rechnen, dass sie geschlossen wird.
c) recht lebt und wird nicht nur durch gesetze oder verordnungen definiert sondern vor allem durch richtersprüche und kommentare weiterentwickelt. bis hin zur höchstrichterlichen entscheidung (zumb beispiel BGH oder BVG), die dann für andere gerichte quasi verbindlich sind - bis mal wieder anders entschieden wird. und sicherlich wird dieses grundsatzurteil irgendwann von einem sprinterfahrer mit guter rechtschutzversicherung irgendwann einmal erzwungen. ob dann das eu-recht die zulassung als pkw eines sprinters 416 ermöglicht, sei dahin gestellt.
d) immer zu beachten sind die feinen unterschiede zwischen eu-recht, gesetzen und verordnungen. grundsätzlich gilt ja, dass das speziellere gesetz das allgemeinere übersticht. allerdings dürfte (reine vermutung) eine verordnung -StVO- hinter einem gesetz zurückstehen. wie sich das hier mit dem eu-recht (gesetz?) und der zuständigkeit von mitgliedsländern verhält weiß ich nicht. aber das eu-recht wollte aus meiner sicht vor allem die zulassungshürden innerhalb der union abbauen. und als pkw kann man den sprinter 416 dann ja auch überall zulassen. dass in den unterschiedlichen staaten der eu unterschiedliche geschwindigkeitsbegrenzungen (oder auch andere einschränkungen, bspw. italien höchstgeschwindigkeit auf autobahnen für fahrzeuge mit wenig hubraum) gelten, berührt das ziel des eu-gesetzes/der eu-verordnung nicht.
e) blöd ist, dass man als fahrer nicht so genau weiß, woran man ist. gut ist, dass man weiß, was auf alle fälle erlaubt ist: sich an die 80 km/h zu halten. und das ist aus meiner sicht auch das einzige, was langfristig bestand haben wird.
f) die diskussion trifft ja nicht nur die transporterfahrer, die ihre sprinter und ducs als pkw zugelassen haben. es trifft im prinzip auch alle womo-fahrer, die ihre womos mit 100er-zulassung über die autobahn bewegen. auch wenn sie vom zuständigen straßenverkehrsamt die begehrte plakette zugeteilt bekommen haben (aus analogie betrachtungen, weil die womos zum beispiel auf busfahrgestellen daher kommen), müssten sie eigentlich durch die polizei und gerichte gebremst werden können ...
als letztes noch: jeder, der seinen sprinter 416 als pkw zulässt, macht das bewusst, um geltende deutsche regelungen zu umgehen. daher müsste er zumindest ein schlechtes gewissen haben. und dass auch ein leerer 416 nicht mit 150 auf die autobahn gehört, sollte auch jedem klar sein. dafür sind weder das fahrwerk noch die bremsanlage ausgelegt. aber diese diskussion hatten wir ja schon hinlänglich und sie soll ja auch nicht im vordergrund dieses threads stehen.
jens
und nun zu einzelnen punkten:
a) die aussage von ludo19 ("also muß euch leider sagen dass ihr mit einem 416 keine 180 km/h fahren dürft sondern nur 80.") halte ich für falsch. denn in dem von ihm zitierten (3) a steht es ja eindeutig: "für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, ...". danach dürfen pkw auch über 3,5 t schneller als 80 fahren. und da der sprinter 416 als pkw zugelassen werden kann, gelten für ihn laut StVO die geschwindigkeitsbeschränkungen nicht.
b) ich gebe dieter (dm) recht, dass mit der zulassung des sprinter als pkw bewusst eine gesetzeslücke genutzt wurde. bei gesetzen zählt jedoch nicht immer nur das, was im text steht: in streitfällen wird immer geschaut, was der gesetzgeber mit dem gesetz erreichen wollte. und das war im falle der eu eben nicht, lastwagen und transporter mit unbegrenzter geschwindigkeit über deutschlands straßen fahren zu lassen. wer eine solche gesetzeslücke ausnutzt (bewusst!) handelt zwar grundsätzlich legal, muss aber damit rechnen, dass sie geschlossen wird.
c) recht lebt und wird nicht nur durch gesetze oder verordnungen definiert sondern vor allem durch richtersprüche und kommentare weiterentwickelt. bis hin zur höchstrichterlichen entscheidung (zumb beispiel BGH oder BVG), die dann für andere gerichte quasi verbindlich sind - bis mal wieder anders entschieden wird. und sicherlich wird dieses grundsatzurteil irgendwann von einem sprinterfahrer mit guter rechtschutzversicherung irgendwann einmal erzwungen. ob dann das eu-recht die zulassung als pkw eines sprinters 416 ermöglicht, sei dahin gestellt.
d) immer zu beachten sind die feinen unterschiede zwischen eu-recht, gesetzen und verordnungen. grundsätzlich gilt ja, dass das speziellere gesetz das allgemeinere übersticht. allerdings dürfte (reine vermutung) eine verordnung -StVO- hinter einem gesetz zurückstehen. wie sich das hier mit dem eu-recht (gesetz?) und der zuständigkeit von mitgliedsländern verhält weiß ich nicht. aber das eu-recht wollte aus meiner sicht vor allem die zulassungshürden innerhalb der union abbauen. und als pkw kann man den sprinter 416 dann ja auch überall zulassen. dass in den unterschiedlichen staaten der eu unterschiedliche geschwindigkeitsbegrenzungen (oder auch andere einschränkungen, bspw. italien höchstgeschwindigkeit auf autobahnen für fahrzeuge mit wenig hubraum) gelten, berührt das ziel des eu-gesetzes/der eu-verordnung nicht.
e) blöd ist, dass man als fahrer nicht so genau weiß, woran man ist. gut ist, dass man weiß, was auf alle fälle erlaubt ist: sich an die 80 km/h zu halten. und das ist aus meiner sicht auch das einzige, was langfristig bestand haben wird.
f) die diskussion trifft ja nicht nur die transporterfahrer, die ihre sprinter und ducs als pkw zugelassen haben. es trifft im prinzip auch alle womo-fahrer, die ihre womos mit 100er-zulassung über die autobahn bewegen. auch wenn sie vom zuständigen straßenverkehrsamt die begehrte plakette zugeteilt bekommen haben (aus analogie betrachtungen, weil die womos zum beispiel auf busfahrgestellen daher kommen), müssten sie eigentlich durch die polizei und gerichte gebremst werden können ...
als letztes noch: jeder, der seinen sprinter 416 als pkw zulässt, macht das bewusst, um geltende deutsche regelungen zu umgehen. daher müsste er zumindest ein schlechtes gewissen haben. und dass auch ein leerer 416 nicht mit 150 auf die autobahn gehört, sollte auch jedem klar sein. dafür sind weder das fahrwerk noch die bremsanlage ausgelegt. aber diese diskussion hatten wir ja schon hinlänglich und sie soll ja auch nicht im vordergrund dieses threads stehen.
jens
Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Hallo,
ich habe dieses Fahrzeug sebstverständlich ganz bewußt gekauft und dabei auch kein schlechtes Gewissen.
Dieses schlechte Gewissen könnte ja auch der Hersteller haben, der diese Fahrzeuge ja schließlich anbietet und verkauft.
Im Vordergrund der Anschaffung stand auch nicht der Wunsch damit Hochgeschwindigkeitsrennen zu fahren, sondern einfach die Möglichkeit etwas schneller als mit 80 km/h fahren zu dürfen. In der Regel bewege ich das Auto mit 110 km/h, eine Geschwindigkeit die ich durchaus verantworten kann.
Im Prinzip würde es mich auch nicht stören wenn der Gesetzgeber die Rechtslage eindeutig per Gesetz ändert, nur der jetzige Zustand ärgert mich erheblich.
Ich sehe mich momentan einfach nur der Willkür der Ordnungshüter ausgesetzt.
Wir leben nun einmal in einem Rechtsstaat und ich erwarte ganz einfach das sich beide Seiten an die Spielregeln halten.
Wenn unsere hochbezahlten Politiker bei Ihrer Arbeit nicht alle Möglichkeiten bedacht haben, so kann es nicht sein, dass für deren Fehler ich jetzt unschuldig zur Verantwortung gezogen werde.
Der richtige Weg wäre doch, dass das Gesetz entsprechend geändert wird, und die Halter schriftlich darüber informiert werden.
Gestern war ich auf der Internetseite von Mercedes Benz. Dieses Fahrzeug kann man immer noch problemlos als Neuwagen bestellen ( mit PKW - Zulassung ).
Wenn ich einen LKW hätte kaufen wollen, so wäre meine Wahl mit Sicherheit nicht auf einen 416 gefallen. Das einzige Kaufargument war eben die PKW - Zulassung, mit all ihren Vorteilen.
Gruß
Christian
ich habe dieses Fahrzeug sebstverständlich ganz bewußt gekauft und dabei auch kein schlechtes Gewissen.
Dieses schlechte Gewissen könnte ja auch der Hersteller haben, der diese Fahrzeuge ja schließlich anbietet und verkauft.
Im Vordergrund der Anschaffung stand auch nicht der Wunsch damit Hochgeschwindigkeitsrennen zu fahren, sondern einfach die Möglichkeit etwas schneller als mit 80 km/h fahren zu dürfen. In der Regel bewege ich das Auto mit 110 km/h, eine Geschwindigkeit die ich durchaus verantworten kann.
Im Prinzip würde es mich auch nicht stören wenn der Gesetzgeber die Rechtslage eindeutig per Gesetz ändert, nur der jetzige Zustand ärgert mich erheblich.
Ich sehe mich momentan einfach nur der Willkür der Ordnungshüter ausgesetzt.
Wir leben nun einmal in einem Rechtsstaat und ich erwarte ganz einfach das sich beide Seiten an die Spielregeln halten.
Wenn unsere hochbezahlten Politiker bei Ihrer Arbeit nicht alle Möglichkeiten bedacht haben, so kann es nicht sein, dass für deren Fehler ich jetzt unschuldig zur Verantwortung gezogen werde.
Der richtige Weg wäre doch, dass das Gesetz entsprechend geändert wird, und die Halter schriftlich darüber informiert werden.
Gestern war ich auf der Internetseite von Mercedes Benz. Dieses Fahrzeug kann man immer noch problemlos als Neuwagen bestellen ( mit PKW - Zulassung ).
Wenn ich einen LKW hätte kaufen wollen, so wäre meine Wahl mit Sicherheit nicht auf einen 416 gefallen. Das einzige Kaufargument war eben die PKW - Zulassung, mit all ihren Vorteilen.
Gruß
Christian
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- Wird so langsam nervig
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Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
ist denn das urteil aus bayern überhaupt rechtskräftig geworden? war ja eine erstinstanzliche entscheidung, wenn ich mich richtig entsinne. irgendwer wird dem fahrer doch wohl rechtsschutz geben und die weiteren gerichtskosten übernehmen - und sei es mercedes. oder aber: die begründung des urteils ist so eindeutig, das mercedes daran lieber nicht rüttelt um in einer sehr dunklen grauzone weiterhin die sprinter 416 mit einem halbseidenen verkaufsargument verkaufen zu können.
klar, der dumme ist der fahrer, der sich auf die aussagen von mercedes verlässt und nicht sich an die realität anpasst. und die sagt nunmal eindeutig: transporter mit mehr als 3,5 t zulässigem gesamtgewicht dürfen auf der autobahn nicht schneller als 80 km/h fahren. im übrigen ist die StVO kein gesetz, sondern eine verordnung.
jens
klar, der dumme ist der fahrer, der sich auf die aussagen von mercedes verlässt und nicht sich an die realität anpasst. und die sagt nunmal eindeutig: transporter mit mehr als 3,5 t zulässigem gesamtgewicht dürfen auf der autobahn nicht schneller als 80 km/h fahren. im übrigen ist die StVO kein gesetz, sondern eine verordnung.
jens
Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
Das Urteil ist rechtskräftig geworden, es war schon die dritte Instanz und eine weitergehende Rechtsbeschwerde wurde seitens des Gerichts ausgeschlossen.
Bei dem Fall sollen wohl auch Anwälte von Mercedes anwesend gewesen sein.
Sind die StVO und die StVZO nicht Bestandteil des StVG
( Straßenverkehrsgesetz )?
Ich bin kein Jurist und kenne daher die feinen Unterschiede zwischen Gesetz und Verordnung nicht so genau.
Gruß
Christian
Bei dem Fall sollen wohl auch Anwälte von Mercedes anwesend gewesen sein.
Sind die StVO und die StVZO nicht Bestandteil des StVG
( Straßenverkehrsgesetz )?
Ich bin kein Jurist und kenne daher die feinen Unterschiede zwischen Gesetz und Verordnung nicht so genau.
Gruß
Christian
Re: Sprinter 416 CDI mit PKW Zulassung - Unklare Rechtslage
In den Verordnungen gibt es immer einen Paragrafen, der sich auf ein Gesetz bezieht, nachdem die Verstöße dann mit Bussgeld belegt sind, bei der StVO ist es zu Beispiel der:
§49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
.......
Problem ist immer, dass das was in Gesetzen scheinbar so klar und einfach steht durch andere Gesetze, (die richtigen) Gerichtsurteile, EU-Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ländergesetze, Ortssatzungen und so weiter und so fort geändert, verschärft, aufgeweicht werden kann. Und weil das noch nicht genug ist, gibt es dann noch Kommentare von Rechtswissenschaftlern an die sich Gerichte anlehnen, aber nicht an alle, nur an manche.
Nicht umsonst gibt es den alten Spruch: "Auf See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand!"
Und nicht umsonst studiert man dann jahrelang Jura oder Verwaltungsrecht oder EU-Recht oder Seerecht oder .....
und ist dann am Ende nur Fachmann für ein eng begrenztes Gebiet.
Der einfache Bürger bleibt dabei außen vor. Für ihn ist es eigentlich schon unmöglich, sich den richtigen Fachanwalt herauszusuchen.
dm
§49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
.......
Problem ist immer, dass das was in Gesetzen scheinbar so klar und einfach steht durch andere Gesetze, (die richtigen) Gerichtsurteile, EU-Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ländergesetze, Ortssatzungen und so weiter und so fort geändert, verschärft, aufgeweicht werden kann. Und weil das noch nicht genug ist, gibt es dann noch Kommentare von Rechtswissenschaftlern an die sich Gerichte anlehnen, aber nicht an alle, nur an manche.
Nicht umsonst gibt es den alten Spruch: "Auf See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand!"
Und nicht umsonst studiert man dann jahrelang Jura oder Verwaltungsrecht oder EU-Recht oder Seerecht oder .....
und ist dann am Ende nur Fachmann für ein eng begrenztes Gebiet.
Der einfache Bürger bleibt dabei außen vor. Für ihn ist es eigentlich schon unmöglich, sich den richtigen Fachanwalt herauszusuchen.
dm