Verjährungsfrist

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Rennsprinter
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Verjährungsfrist

#1 

Beitrag von Rennsprinter »

 Themenstarter

Das hat zwar mit Sprinter nicht viel zu tun, deswegen im Forum Alles andere:
Wer weisst das :
Wann beginnt die Verjährung eines Gebührenbescheides :
mit Ablauf des Jahres in dem der Bescheid zugestellt worden ist (11/1999) oder
mit Ablauf des Jahres mit der Zahlungsfrist (03/2000) ???
Wann ist der Gebührenbescheid erstmalls fällig geworden ? Am Tag der Zustellung oder am ende der Zahlungsfist.

Es wäre schön wenn das jemand wusste, ich streite mich gerade mit der Finanzbehörde, die behauptet dass die Zahlung der Gebühren erstmalls mit der Zahlungsfrist 03/2000 fällig geworden ist, ich dagegen behaupte dass die erste Fälligkeit der Rechnung mit dem Datum der Zustellung fällig geworden ist also im 11/1999.
Da die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt in dem die Rechnung erstmalls fällig geworden ist und 5 Jahre beträgt, würden die Gebühren verjährt sein wenn ich recht habe. Hat die Finanzbehörde aber recht, ist die Gebühr noch nicht verjährt.

Kennt sich jemand von Euch damit aus ???
Sprinter - was sonst ?
michelboro
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Re: Verjährungsfrist

#2 

Beitrag von michelboro »

Hi Rennsprinter,

rechtlich genau kann ich dein Problem auch nicht lösen, dafür fehlt mir ganz einfach das spezifische Rechtswissen.

Es gibt ja in diesen §-bestimmten Land Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs-/Ausführungsvorschriften ohne Ende....

M. E. beginnt die Verjährung erst mit Ablauf der Zahlungsfrist. Sonst könnte man ja auch irgendeinen Zeitpunkt zwischen Zustellung und Zahlungsfrist wählen und diesen dann als Fixtermin definieren....oder?

Ich weis, es hilft dir nicht wirklich...

Grüße
Sprinter 312, Bj. 1999, Automatic, Aufbau James Cook
Gelöschter User

Re: Verjährungsfrist

#3 

Beitrag von Gelöschter User »

offne zahlungen an die finanzbehörden verfallen erst nach 7 jahren und nicht nach 5 jahre.
Helmer
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Re: Verjährungsfrist

#4 

Beitrag von Helmer »

Wann ist der Gebührenbescheid erstmalls fällig geworden ? Am Tag der Zustellung oder am ende der Zahlungsfist.
Hallo Rennsprinter,

unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner verlangt bzw. verlangen kann, seine Forderung (z.B. Rechnung) zu begleichen. Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag ergeben, in dem z.B. festgelegt wird, wann der eine Vertragspartner die Leistung des anderen zu bezahlen hat. Ebenfalls kann die Fälligkeit einer Forderung durch eine Rechnung bestimmt werden. Auf dieser kann vermerkt werden, dass der Rechnungsbetrag sofort fällig ist, es kann aber auch mit Zahlungsbedingungen vereinbart werden, dass die Fälligkeit erst ab einem bestimmten Datum (Zahlungsfrist) eintritt. Zu beachten ist, dass ein Schuldner trotz Fälligkeit einer Forderung sich nicht automatisch im Verzug befindet.

Der Verzug durch Mahnung
beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Ein Problem besteht für den Gläubiger teilweise darin, zu beweisen, wann dem Schuldner die Mahnung zugestellt werden konnte. Abhilfe schafft hier die Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein.

Lässt der Schuldner den Verzug ohne Mahnung
also die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt.

Prüfe also genau Zustellungsart, Zahlungsfrist, evtl. Mahnung, Rechtsmittel und Widerspruch.

Sehr wohl möchte ich unterstreichen was „michelboro“ mitteilt:
"Es gibt ja in diesen §-bestimmten Land Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs-/Ausführungsvorschriften ohne Ende..."

Und diese sogenannten Durchführungsbestimmungen sind in der Tat von Bundesland zu Bundesland verschieden.

In übrigen sind Verwaltungsgerichtsverfahren langwierig und kostenintensiv und bedürfen der genauen Kenntnis von Verwaltungsgesetzen- und Verordnungen.

Noch was:

Wer Einspruch gegen einen Bescheid einlegt, muss trotzdem die im Bescheid genannte Schuld an das Finanzamt zahlen. Der Einspruch bewirkt keinen Zahlungsaufschub. Die im Bescheid genannte Zahlungsfrist bleibt bestehen. Bleibt die Zahlung aus, kann - und wird in aller Regel auch – das Finanzamt vollstrecken.

Wer nicht zahlen kann oder will, muss unbedingt zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Die Aussetzung der Vollziehung beantragt man üblicher Weise gleich mit dem Einspruch. Es empfiehlt sich daher, den Einspruch sorgfältig zu begründen.

Grundsätzliches zum Umgang mit dem Finanzamt:

Mit dem Finanzamt bzw. den Menschen, die dort arbeiten, kann man reden. Das Finanzamt ist sogar verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.

Grüße von Helmer
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Rennsprinter
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Re: Verjährungsfrist

#5 

Beitrag von Rennsprinter »

 Themenstarter

Vielen Dank für die Antworten.
In diesem bestimmten Fall beträgt die Verjährungsfrist tatsächlich 5 Jahre. Aber selbst die Sachbearbeiter haben die Sache in die Hände der Rechtsabteilung abgegeben, weil sie sich selber nicht sicher sind wann die Verjährung angefangen hat.
Tatsache ist dass der besagte Gebührenbescheid per Postzustellungsurkunde am 30.11.1999 an mich ausgeliefert wurde. Auf dem Gebührenbescheid steht: Zahlungsfrist 02.03.2000 Und hier scheiden sich die Geister.
Ich hab damals vergessen zu bezahlen und die Behörde hat es offensichtlich auch mich vergessen, denn es gab in diesen fast 6 Jahren keine einzige Mahnung, bis plötzlich eine Vollstreckungsankündigung im meinem Briefkasten war.
Was mich nur wirklich ärgert sind die hohen Verzugszinsen
die ich jetzt für die 6 Jahre bezahlen muss. Bin gespannt auf die Antwort der Rechtsabteilung aber die werden schon zu eigenem Gunsten entscheiden.
Ich werde aber ohne inanspruchsnahme eines Anwalts wohl nicht weiter kommen, denn bei der Menge der Verordnungen und Paragraphen, steigt keiner mehr durch.
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Gelöschter User

Re: Verjährungsfrist

#6 

Beitrag von Gelöschter User »

und das ist,was ich meine die verzugszinsen verfallen erst nach 7 jahren.
Gelöschter User

Re: Verjährungsfrist

#7 

Beitrag von Gelöschter User »

Mir haben die auch für 4 Jahre Verzugszinsen in Höhe von irgendwo bei 6 Prozent aufgebrummt, obwohl am üblichen Kapitalmarkt nur noch max. 2-3 Prozent für diese Laufzeit erzielbar war.
Den Fehler in meiner Einkommensteuererklärung hatte der Sachbearbeiter des Finanzamts verursacht. Mein Widerspruch zog sich über die Jahre. Dann wurde ein vergleichbarer Fall in München zu Ungunsten des Steuerzahlers zur Entscheidung gebracht. Das bescherte mir dann die Rückzahlung der zuviel erstatteten Steuer plus Zinsen, wie oben beschrieben.

Heute bin ich drüber weg - damals hätte ich die Schrotflinte zücken können.

Winke, winke
Moar
:mad:
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