vom 18.07.2006
- Bitte nicht lachen
- Das entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az. L 3 U 95/05).
Nach dem Urteil empfehlen Experten den Unternehmen, im Sinne der Fürsorgepflicht ihre Betriebssportangebote daraufhin zu überprüfen, ob die Mitarbeiter zu viel Spaß haben könnten. Verletzungen bei folgenden Sportarten können demzufolge als Arbeitsunfälle anerkannt werden:
1. Bodenturnen mit Handstandüberschlag und Kerze
2. Felgaufschwung an der Reckstange
3. Barrenturnen
4. Schwebebalken
5. Kugelstoßen
6. Delfinschwimmen
7. Seilhüpfen
8. Hürdensprint
9. Weitsprung
10. Bauch, Beine, Po (nur gleichgeschlechtlich)
Weniger talentierte Mitarbeiter, die bei den Übungen 1 bis 4 Hilfestellung leisten, sind ebenfalls versichert.Tobias Bayer
Quelle/Artikel: finanztreff.de
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